Satzung des CharityCycling e.V.
Du hast hier die Möglichkeit neben Deiner Beitrittserklärung, unsere aktuell gültige Vereinssatzung herunter zu laden. Die Satzung ist hier allerdings jederzeit einsehbar für Dich!
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „CharityCycling e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Altdorf bei Nürnberg.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V."
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist ausschließlich die Förderung und Pflege des Sports.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell (kirchlich) neutral.
- Der Verein fördert durch die Organisation von Sportveranstaltungen den Breitensport und die Jugendarbeit. Der Erlös aus diesen sog. CharityCyclingDays soll Gemeinnützigen Organisationen für gesundheitlich und sozial benachteiligte Kinder und deren Eltern zugute kommen. Der CharityCycling (e.V.) ist in soweit auch Förderverein im Sinne des §58 Nr. 1 Abgabenordnung.
- Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch Ausübung der Sportarten
- Radsport
- Straße
- Mountainbike
- Querfeldein
- Leichtathletik
- Straßenlauf
- Nordic Walking
- Langstrecke Lauf
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Minderjährige bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle anderen Mitgliederrechte können diese Mitglieder persönlich ausüben.
Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendetem 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen. Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Im Falle eines Wiedereintritts beginnt die Mitgliedschaft neu. In begründeten Fällen kann der Vorstand Ausnahmen zulassen. Bei Minderjährigen ist ndie Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
- sich grob unsportlich verhält;
- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Mitteilung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder und Jugendschutzes schadet.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels (eingeschriebenen) Briefes mitzuteilen.
Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
§ 9 Beiträge
Der Verein erhebt von den Mitgliedern Jahresbeiträge. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden vom Vorstand durch Beschluss festgesetzt. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie Abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen jährlichen Mitgliedsbeitrags festgesetzt werden. Die Beschlüsse zur Beitragsfestsetzung sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der (gesch.ftsführende) Vorstand;
- der Gesamtvorstand.
§ 11 Vorstand
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassier sowie 6 Beisitzern.
Die Mitgliedsversammlung legt die Zahl der zu wählenden Besitzer jeweils anlässlich der Neuwahlen fest.
Vorstand im Sinn von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter und der Kassier. Sie haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis.
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende und der Kassier von ihrer Vertretungsbefugnis nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen.
Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
- Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich.
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Erstellen des Jahres- und Kassenberichts.
- Beschlussfassung über Annahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
- Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennungen von Ehrenmitgliedern.
§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Der Vorstand lädt schriftlich fristgerecht zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Jahreshauptversammlung. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. - Mit der Einberufung der Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
- Der Vorsitzende leitet die Jahreshauptversammlung. Sollte er verhindert sein übernimmt das Amt sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
- Aus den anwesenden Mitgliedern wird die Wahlleitung durch den Vorstand bestimmt. Dieser ist für die Durchführung der Vorstandswahl verantwortlich.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) Entgegennahme und Genehmigung des Kassen- und Jahresberichts
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Satzungsänderungen
e) Vereinsauflösung - Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Die Wahl wird per Akklamation durchgeführt, jedoch wird auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern eine geheime Wahl durchgeführt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
- Soweit nicht die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich ist, ist bei Änderungen der Satzung eine Zweidrittel Mehrheit und zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Altdorf b. Nürnberg die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Fortführung der Jugendarbeit) zu verwenden hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Altdorf, den 27.03.2017